Hadlikon, 22. Oktober 2018
IG Hadlikon
Schutz vor flächendeckender Mobilfunk-Dauerbestrahlung
Wer sind wir, und was machen wir?
Die IG Hadlikon ist ein loser Verbund von Personen, die sich für den Schutz und die Vorsorge vor Gesundheitsschäden aus Mobilfunkstrahlung einsetzen, insbesondere auch in Bezug auf Mittel- und Langzeitrisiken im nichtthermischen Niedrigdosisbereich unterhalb der NISV-Grenzwerte.
- Mitglieder der IG Hadlikon für antennenfreie Wohnzonen führen derzeit ein Rechtsverfahren gegen die Baubewilligung einer Mobilfunkantenne in ihrem Dorf, in dem sie unter anderem im Sinne einer Notmassnahme beantragen, dass Hadlikon als antennenfreie Zone ausgeschieden wird, sinngemäss zu rauchfreien Zonen, in Beachtung des Gleichheitsgebots bzw. des Diskriminierungsverbots. Sie fordern die Durchführung der akzessorische Normenkontrolle, das heisst, die Überprüfung der Schweizer Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf eine Verletzung von übergeordnetem Recht im konkreten Fall Hadlikon. Das Verfahren ist zur Zeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig. Im Falle eines Unterliegens beim Verwaltungsgericht gehen die Beschwerdeführenden mit dem Fall ans Bundesgericht sowie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.
- Zur Unterstützung ihres Anliegens auf der politischen Ebene hat die IG Hadlikon für antennenfreie Wohnzonen am 9. Februar 2018 eine Petition in Bern eingereicht, adressiert an fünf Bundesratsdepartemente, das Parlament sowie an die Bundesämter BAFU (Bundesamt für Umwelt) und BAG (Bundesamt für Gesundheit). Zusätzlich wurden Bundesratsmitglieder und die Mitglieder der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen sowie die Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrates und des Ständerates direkt angeschrieben, um sie für das dringliche Problem in Bezug auf die Volksgesundheit und die Verletzung von übergeordnetem Recht zu sensibilisieren. Beim Problemkreis des flächendeckenden Mobilfunks handelt es sich nach Meinung der Initianten der Petition in erster Linie um juristische und nicht um technische
Rechtliche Situation in der Schweiz im Zusammenhang mit Mobilfunk
In den zahlreichen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit Mobilfunk seit Inkraftsetzung der NIS-Verordnung vor bald zwanzig Jahren zeigt sich heute ein übereinstimmendes Bild, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte auf keinem Rechtsgebiet, weder in öffentlich-rechtlichen noch in privat-rechtlichen Rechtsverfahren, Grundrechtsverletzungen wirksam geltend gemacht werden können. Dies bedeutet, dass es in der Schweiz keine wirksamen Rechtsmittel gibt zum Schutz bzw. zur Vorsorge vor Schäden aus nichtthermisch bedingten Mittel- und Langzeitschäden durch Mobilfunkstrahlung sowie zum Schutz des Privateigentums.
- Unterhalb der NISV-Grenzwerte wird in Bezug auf umweltrechtliche Rügen kein Entscheid in der Sache gefällt.
- Auf eine Beweiswürdigung wird verzichtet und stattdessen auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte verwiesen, welche im internationalen Vergleich angeblich tief seien.
- Es wird behauptet, dass der wissenschaftliche Nachweis für Gesundheitsschäden im Niedrigdosisbereich noch nicht hinreichend erbracht seien und deshalb eine Revision des NISV-Grenzwertmodells nicht notwendig sei.
- Massgebend für die Beurteilung der Immissionen bzw. Emissionen und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen sei das Empfinden des „Durchschnittsmenschen“, und das subjektive Empfinden von elektrosensiblen Personen sei nicht relevant.
- Übermässige Immissionen im Sinne von ZGB 679 und 684 können im Zusammenhang mit Mobilfunkimmissionen nur dann geltend gemacht werden, wenn die NISV-Grenzwerte überschritten werden. Entsprechende Beschwerden gegen Antennenbauvorhaben werden zudem auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
- Das Bundesgericht geht in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass wenn ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht besteht, grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vorgehe und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung regelmässig unanwendbar sei.
Tatsache ist, dass mit der geltenden NISV-Rechtspraxis dem Bürger Grundrechte für den Schutz von eminent wichtigen Rechtsgütern verweigert werden. Die Betroffenen sind zunehmend schutzlos einer flächendeckend einwirkenden „Zwangsbestrahlung“ ausgeliefert, auch in ihrem Wohn- und Schlafbereich. Dies ist besonders gravierend für die inzwischen um die 10 % der Schweizer Bevölkerung, die heute als elektrosensibel gelten und zwingend auf einen Lebensraum angewiesen sind, wo sie nicht Tag und Nacht der Funkstrahlung ausgesetzt sind. Es ist zudem bekannt, dass Kinder und Jugendliche ganz besonders gefährdet sind. Aufgrund der vorliegenden Datenbasis muss heute von einem objektiven Schaden ausgegangen werden. Dies sowohl hinsichtlich der direkten Auswirkungen der Immissionen auf viele elektrosensible Menschen wie auch deren Folgen für die Betroffenen, wie Arbeitsplatzverlust oder Flüchtlingsleben im eigenen Land. Die Voraussetzungen gemäss Umweltschutzgesetz für die Revision des NISV-Grenzwertmodells - welches die Gleichstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrung vorschreibt - sind heute erfüllt.
Obschon sich die Beweislage in den letzten Jahren verdichtet hat und immer mehr besorgte Wissenschaftler und Ärzte warnen vor den gesundheitlichen Risiken der heute eingesetzten Funktechnologien, gelingt es zur Zeit nicht, in Gerichtsverfahren mit Argumenten und Beweisen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Schutz des Privateigentums durchzudringen, solange die NISV-Grenzwerte eingehalten sind.
In der Zwischenzeit macht das Telefonieren mit dem Handy nur noch etwa 3 % der genutzten Mobilfunkdienstleistungen aus. Der Rest ist reiner Kommerz und Datenmanagement. Diese Art von Dienstleistungen hat sich weit vom Grundversorgungsauftrag gemäss Fernmeldegesetz wegbewegt. Es fehlt nach Meinung der IG Hadlikon zudem eine gesetzliche Grundlage für die sogenannte Indoorversorgung bzw. „Zwangsbestrahlung“ mit Funkstrahlung.
Gemäss einem kürzlich veröffentlichten Interview mit Simonetta Sommaruga im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Selbstbestimmunginitiative vom 25.11.2018 (ZO/AvU vom 2.10.2018) bestätigt die Justizministerin, dass sich die Schweiz an die Verträge hält, die sie abgeschlossen hat. Es geht hier nicht einfach darum, ob internationales Recht über Bundesrecht gestellt wird, sondern vor allem darum, das die Schweiz ihre eigenen Gesetze und die Bundesverfassung einhält.
Geplante Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg
Mit dem Ziel, den mit der Schweizer NISV-Vollzugspraxis geschaffenen rechtlichen Missstand zu beseitigen, plant die IG Hadlikon, eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg einzureichen. Sie fordert den EGMR auf, die Schweizerische Eidgenossenschaft und den Bundesrat anzuweisen, die Grundrechte gemäss den Konventionen gemäss EMRK zu achten und einzuhalten.
Unabhängig der individuellen Opfersituation der an der Klage beteiligten Personen soll geltend gemacht werden, dass die Schweiz mit ihrer NISV-Rechtspraxis in Bezug auf ein faires Verfahren notorisch gegen Artikel 6 EMRK verstösst:
- In der Schweiz fehlen effektive innerstaatliche Rechtsmittel bzw. ein wirksamer Rechtsbehelf zum Schutz vor Mobilfunk-Immissionen unterhalb der NISV-Grenzwerte.
- Unterhalb der NISV-Grenzwerte wird die Beweiswürdigung in Bezug auf Gesundheitsrisiken im nichtthermischen Leistungsbereich und die persönliche Opfersituation verweigert.
- Es wird kein Entscheid in der Sache gefällt, wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, weder in öffentlich-rechtlichen noch in privat-rechtlichen Verfahren.
- Die NISV als bundesrätliche Verordnung ist gemäss Bundesgericht in der Schweiz mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.
Das reguläre Verfahrensprozedere des EGMR schreibt vor, dass vor dem Gang nach Strassburg die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen, bevor innerhalb von sechs Monaten ab einem höchstrichterlichen nationalen Gerichtsurteil in Strassburg eine Beschwerde einreicht werden kann. Der Europäische Gerichtshof hält in seinem Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars aber auch ganz klar fest, dass von Anbeginn unwirksame innerstaatliche Rechtsmittel nicht ergriffen werden müssen bzw. dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden dürfen. Dies bedeutet, dass der innerstaatliche Rechtsweg bereits dann erschöpft ist, wenn die NISV in einem konkreten Gerichtsverfahren zur Anwendung kommt. Damit kann nach dem Rechtsverständnis der IG Hadlikon jede Person eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen, die in einem unter die NISV-Vollzugsregelung fallenden Mobilfunk-Rechtsverfahren involviert ist. Entsprechende Formulare können beim Europäischen Gerichtshof heruntergeladen und die obigen Rügen geltend gemacht werden.
Unterstützung anderer Betroffener und Gruppierungen
Mit der flächendeckenden Aufrüstung für 5G hat eine neue Flut von Antennengesuchen eingesetzt. Dabei drängen die leistungsstarken Antennen immer mehr in Wohnquartiere vor. Die Anzahl hilfesuchender Anwohner nimmt ständig zu. Immer mehr Menschen kämpfen gegen Antennenprojekte neben ihren Wohnhäusern, Spielplätzen, Alternsheimen und Schulhäusern. Die meisten Betroffenen sind dabei in der komplexen technischen und rechtlichen Materie überfordert. Ein Verfahren mit einem Rechtsanwalt ist kostspielig und für viele unerschwinglich. Deshalb versucht die IG Hadlikon, andere Betroffene und Gruppierungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und ihnen ihre eigenen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sie selber um fachliche wie auch finanzielle Unterstützung dankbar.
Die IG Hadlikon setzt sich mit ihrem Engagement dafür ein, dass die Grundrechte auch im Zusammenhang mit Mobilfunk respektiert werden. Sie fordert, dass gesundheitsverträgliche Alternativen gefördert und das inzwischen überholte thermische NISV- bzw. ICNIRP- Grenzwertmodell revidiert wird. Die IG Hadlikon hofft, dass möglichst viele Bürger endlich erkennen, dass die laufend steigende Strahlenbelastung in ihrem Lebensalltag nicht nur für elektrosensible Personen sondern für die gesamte Bevölkerung und die Natur negative Auswirkungen hat, also auch auf diejenigen, welche keine unmittelbaren Symptome wahrnehmen. Die IG Hadlikon wünscht sich auch, dass Entscheidungsträger in Behörden und Schulen sowie Richter und Politiker endlich den Mut haben, ihre Verantwortung wahrzunehmen und bei ihren Entscheidungen und Urteilen das höchste Rechtsgut überhaupt, Gesundheit und Leben - im Sinne eines übergeordneten öffentlichen Interesses - über rein kommerzielle Interessen zu stellen.
Für die IG Hadlikon:
Osi Achermann Kathrin Luginbühl
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Spendenkonto: Bank Clientis, CH - 8340 Hinwil, PC 30-38225-3,
IBAN CH03 0685 0610 4324 7511 9