P E T I T I O N
Antrag für ein 5G-Moratorium auf Gemeindegebiet Hinwil sowie ein Betriebsverbot für Mobilfunkanlagen, die ohne Baubewilligung bzw. mittels „Bagatellverfahren“ aufgerüstet wurden
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Auf der interaktiven Antennenstandortkarte des BAKOM (https://map.geo.admin.ch) sind auf dem Gemeindegebiet Hinwil seit einiger Zeit sieben 5G-Anlagen eingetragen (Beilage 1). Es ist bekannt, dass die kantonalen Umweltämter in Absprache mit den Mobilfunkbetreibern schweizweit Mobilfunk-Sendeanlagen unter dem Titel von "Bagatelländerungen" ohne Baubewilligung auf den neuen Mobilfunkstandard 5G aufrüsten. Im geplanten sehr dichten Antennennetz (1 Million Endgeräte pro Quadratkilometer) sollen selbst Personen ohne Endgerät permanent und mit voller Sendeleistung bestrahlt werden. Dies stellt ein Gesundheitsrisiko für Menschen, Tiere und Pflanzen dar.
Gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der Baugesetze und der Verordnungen des Kantons Zürich sowie übergeordnetes Recht im Hinblick auf Immissionsschutz und Schutz des Privateigentums stellen die Unterzeichnenden im Namen des Vereins E-SMOG HALDIKON sowie in eigenem Namen hiermit folgende Forderungen:
- Ab sofort sollen auf Hinwiler Gemeindegebiet keine Baubewilligungen mehr für neue Mobilfunkanlagen erteilt werden.
- Ab sofort sollen auf Gemeindegebiet keine Aufrüstungen bestehender Mobilfunkanlagen unter dem Titel von sogenannten „Bagatellverfahren“ auf den neuen Mobilfunkstandard mehr toleriert werden.
- Für den Betrieb des Mobilfunkstandards 5G soll auf sämtlichen aufgerüsteten Mobilfunkanlagen gemäss beiliegender BAKOM-Karte unverzüglich ein Benützungsverbot erlassen bzw. die Betriebsbewilligung entzogen Den Anlagebetreibern sei eine Frist von 30 Tagen zu setzen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, das heisst, alle für den 5G-Betrieb erforderlichen Komponenten und Software zu demontieren.
- Zwischenzeitlich eingehende Mobilfunk-Baugesuche (das heisst, vor oder während der Bearbeitung der vorliegenden Petition) sollen sistiert werden, bis die offenen technischen und rechtlichen Fragen gemäss Petitionsbegründung geklärt sind.
Die obigen Forderungen sollen Gültigkeit haben, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung bzw. für den ordnungsgemässen Betrieb der Mobilfunkanlagen erfüllt sind, das heisst:
- bis die noch ausstehende Vollzugsempfehlung für adaptive Antennen, welche eine Bewilligungsvoraussetzung ist, vorliegt,
- bis eine offizielle Messempfehlung vorliegt,
- bis ein funktionierendes QS-System für herkömmliche Antennen existiert (derzeit keine Überprüfung von Messdaten des BAKOM in die NIS-Datenbank möglich gemäss Bundesgerichtsenscheid vom 3.9.2019, BGE 1C_97/2018),
- bis ein auditiertes QS-System für adaptive Antennen existiert und ein entsprechendes Zertifikat vorliegt,
- bis Gewissheit über die Art und Intensität der effektiv auftretenden Strahlenbelastung aus adaptiven Antennen bei Antennenanwohnern und Nutzern von Endgeräten besteht,
- bis eine vollständige Risikobewertung der 5G-Strahlung vorliegt,
- bis die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen 5G-Einsatz geklärt sind.
Den Petitionären ist bewusst, dass grundsätzlich Mobilfunkantennen auf Bundes- und Kantonsebene geregelt sind und dass der Bund für die Ansetzung der Bestimmungen für einen wirksamen Immissionsschutz der Mobilfunkstrahlung verantwortlich ist. Deshalb gingen bislang die meisten Gemeinden und Kantone auch davon aus, dass die wissenschaftlichen Diskussionen bezüglich der bestehenden Vorbehalte gegenüber dem Aufbau des 5G-Mobilfunknetzes ausschliesslich auf Bundesebene zu führen seien und sie keinen rechtlichen Spielraum hätten für weitergehende Massnahmen zum Schutz ihrer Wohnbevölkerung vor nichtthermischer nichtionisierender Strahlung. Entsprechende Petitionen von Bürgerinitiativen, welche einen wirksamen Gesundheitsschutz und die Anwendung des Vorsorgeprinzips forderten, wurden regelmässig abgewiesen mit der Begründung, dass keine rechtliche Grundlage bestehe, bei Baugesuchen für Mobilfunk-Basisstationen mit 5G-Technologien die Bewilligung bzw. den Betrieb zu verweigern.
Die nachfolgenden Punkte zeigen, dass Moratorien, Verfahrenssistierungen oder Betriebsverbote nicht gegen geltendes Recht verstossen. Es stellt sich vielmehr die Frage, wie Bund und Mobilfunkbetreiber für die derzeitige Vollzugspraxis eine Rechtsgrundlage herleiten wollen. Immer mehr Bewilligungsbehörden haben dies erkannt und nehmen ihre Verantwortung zum Schutz ihrer Einwohner wahr (Beilage 2).
Gemäss Schreiben von HUAWEI an BAKOM vom 31.7.2017 (Beilage 6) steht von vornherein fest, dass der Betrieb der bewilligten Anlagen nach geltendem Recht nicht möglich ist. Die bezüglich Beurteilung der Strahlung von adaptiven Antennen allgemein formulierten ergänzenden Verordnungsbestimmungen vom 17.4.2019 wurden zwar in Kraft gesetzt, aber im Moment nicht angewendet. Stattdessen wird eine technisch und rechtlich fragwürdige Übergangsregelung eingesetzt.
Gründe, die ein 5G-Moratorium bzw. ein Betriebsverbot rechtfertigen:
- Die Vollzugshilfe für adaptive Antennen ist nicht vor Ende 2021 zu erwarten. Diese ist jedoch eine Bewilligungsvoraussetzung. Die Entscheide der kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden basieren zur Zeit auf der Tatsache, dass keine Vollzugsvorschriften und keine verlässlichen technischen Richtlinien für den Einsatz von 5G-Antennen vorliegen.
- Der Bund hat vor der Vergabe der 5G-Frequenzen bzw. vor der Einführung des neuen Mobilfunkstandards eine ungenügende Risikoabklärung bezüglich der Auswirkungen der neuartigen Übertragungstechnik auf Menschen, Tiere und Pflanzen vorgenommen, was auch im Erläuternden Bericht zu den neuen Verordnungsbestimmungen vom 17.4.2019 unter Punkt 4.1.1., Seite 6, bestätigt wurde.
- Der Bericht der BAFU-Arbeitsgruppe „Mobilfunk und Strahlung“ vom 18.11.2019 hat anstelle von konkreten Empfehlungen lediglich fünf Optionen für den Umgang mit adaptiven Antennen aufgezeigt und damit die vom Bundesrat erteilte Aufgabe nicht erfüllt. Die heutige Vollzugsregelung ist lediglich eine Übergangsregelung, welche sowohl aus technischer wie auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig ist.
- Weder für herkömmliche noch für adaptive Antennen existiert ein funktionierendes QS-System. Auch mit der provisorischen Beurteilungsmethode gemäss Anweisung des BAFU vom 31.1.2020 bzw. METAS vom 18.2.2020 kann nicht gesagt werden, ob die Grenzwerte eingehalten werden, weil adaptive Antennen eine andere Strahlungscharakteristik als herkömmliche Antennen haben. Die sogenannte „Worst-Case-Beurteilungsmethode“ basiert vor allem auf Formeln anstelle von überprüfbaren und messbaren Kriterien.
- Die gegen die beratende Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) erhobenen Vorwürfe bezüglich Interessenkonflikte und wissenschaftlichem Fehlverhalten wurden bis heute nicht geprüft. Es ist also unklar, ob die Behauptung der BERENIS-Arbeitsgruppe bzw. dessen Leiter, Martin Röösli, bezüglich der angeblich nicht nachgewiesenen Gesundheitsgefährdung unterhalb der Schweizer Grenzwerte aus nichtthermischer Mobilfunkstrahlung zutrifft oder nicht. Die Einsprechergruppe Hadlikon hat im Zusammenhang mit ihrem beim Bundesgericht hängigen Verfahren bezüglich des Salt-Antennen-Baugesuchs an der Walderstr. 132 eine Überprüfung der auch von internationalen Wissenschaftlern geäusserten Beanstandungen der Arbeiten von Prof. Martin Röösli beantragt. Der Entscheid des Bundesgerichts, der auch diese Frage klären soll, liegt noch nicht vor.
- Die Baugesuche für Mobilfunkanlagen stützen sich auf die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), welche technologieneutral verfasst ist. Die Senderbetreiber sind somit in der Lage, jede beliebige Technologie einzusetzen, ohne dafür die Bewilligungsbehörden anrufen zu müssen. Diese Praxis erachten viele Bewilligungsbehörden als nicht akzeptabel. Sie halten den Bund an, die Verordnungen dahingehend zu überarbeiten, dass eine technologische Entwicklung einzeln beurteilt werden kann bzw. muss.
- Schlussendlich stehen „Bagatellverfahren“ auch im Widerspruch zum Nachtrag zur NISV vom 28.3.2013, wo die Kriterien für eine Publikations- bzw. Bewilligungspflicht einer Änderung an einer Mobilfunkanlage aufgeführt sind (Kapitel 4.1.). Sie widersprechen daher auch dem Bundesrecht.
Detailbegründung zu den Petitionsforderungen
- Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es dem Gemeinderat Hinwil mit der derzeitigen Vollzugsregelung nicht möglich ist, die Einhaltung der Grenzwerte bzw. der Bauvorschriften sicherzustellen, auch nicht mit der Übergangsregelung gemäss BAFU-Anleitung vom 31.1.2020. Ein Grossteil der Strahlung, die auf die Umgebung einwirkt, kann zur Zeit messtechnisch nicht erfasst werden. Auswirkungen auf Hirnströme, -durchblutung, Fortpflanzungsorgane, Zellen und Erbgut aus der bestehenden Mobilfunkstrahlung (2G, 3G, 4G, WLAN) sind bekannt. Über 5G-Strahlung liegen hingegen erst wenige Forschungsergebnisse vor, während weltweit Wissenschaftler und Ärzte vor den möglichen Folgen für Menschen, Tiere und Pflanzen warnen (Beilagen 4 und 5). In den Baugesuchsunterlagen werden zum Teil Leistungsangaben gemacht, welche in keinem Verhältnis zu den angegebenen Abdeckungsradien stehen bzw. viel zu tief angesetzt werden.
Die Überprüfungsmöglichkeit der Bauvorschriften ist eine Bewilligungsvoraussetzung, die im Bereich Mobilfunk derzeit nicht besteht. Weder der Gemeinderat Hinwil noch das AWEL kann überprüfen, welchen quantitativen und qualitativen Strahlenbelastungen die Bevölkerung ausgesetzt wird.
Die Bauabnahme und Kontrolle der Bauten liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Ist ihr bekannt, dass die dem Kanton übertragenen Aufgaben zur Messung und Kontrolle nicht durchführbar sind, so hat sie von Amtes wegen die Bevölkerung vor dem Risiko übermässig hoher Strahlenbelastung zu schützen.
Die von den öffentlichen Behörden unterstützte Industrie rechtfertigt die 5G-Technologien zum Teil mit der Energieeffizienz, aber das Gegenteil ist der Fall: Der Energieverbrauch wird mit der Vervielfachung von Daten, vernetzten Objekten, Handys und Antennen explodieren (Satelliten, Landfahrzeuge, autonome Elektroautos). Sie alle erfordern zudem die Verwendung von besonderen und seltenen Materialien, die in armen Ländern unter Missachtung der Menschenrechte und unter Bedingungen extremer Umweltverschmutzung abgebaut werden.
Seit der Einführung von 5G hat der Widerstand in der Bevölkerung und bei Bewilligungsbehörden gegen neue Mobilfunkanlagen stark zugenommen. Mehrere Kantone (Genf, Waadt, Jura) haben aus Sorge um die Gesundheit ihrer Bevölkerung Antennenmoratorien erlassen. Der Text zum Genfer Moratorium liegt bei (Beilage 3). Genf und Jura fordern sogar ein landesweites Moratorium für den 5G-Mobilfunkstandard. Ist ein Entscheid von einem zukünftigen mit Bestimmtheit eintreffenden Ereignis abhängig, so ist der Erlass eines Moratoriums oder eines Betriebsverbots gerechtfertigt. Es wird hierzu auch auf das Rechtsgutachten der Kanzlei Pfisterer + Fretz, Aarau, vom 21.11.2019 über die Zulässigkeit der Sistierung von Baubewilligungs- und Rechtsmittelverfahren verwiesen (Beilage 2).
Bezüglich der technischen Sachverhalte stützen wir uns in weiten Teilen auf die Ausführungen der Vereins „Schutz-vor-Strahlung“.
- Aktuelle Lage bezüglich Bewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen und Volkswillen
Gemäss dem Halbjahresbericht des Vereins „Schutz-vor-Strahlung“ vom 22. Juli 2020 sind innerhalb des letzten Jahres schweizweit 1‘450 Einsprachen gegen Antennenprojekte eingegangen. Seit dem Sommer 2019 sind bereits über 120‘000 Unterschriften zusammengekommen von Menschen, die im Umkreis von rund einem Kilometer um geplante Antennen wohnen. Das sind mehr Unterschriften, als für eine Volksinitiative erforderlich wären, und der Volkswille wird damit klar bekundet. Zum Teil kämpfen über tausend Personen gegen ein einziges Antennenprojekt. Auch die beiden laufenden und die drei in Vorbereitung befindlichen Volksinitiativen sind trotz zum Teil unterschiedlicher Stossrichtungen klare Anzeichen für den wachsenden Unmut in der Bevölkerung. Weil mittlerweile mehr als die Hälfte der Bevölkerung den weiteren Mobilfunkausbau ablehnt, soll das öffentliche Interesse neu beurteilt werden, auch in der Gemeinde Hinwil. Es gibt Gemeinden, welche die Bevölkerung darüber abstimmen lassen.
Moratorien und Verfahrenssistierungen:
Zahlreiche Schweizer Gemeinden publizieren Baugesuche für Mobilfunkantennen gar nicht mehr, oder die Gesuche verschwinden nach der Publikation in der Schublade. Weitere Gemeinden lehnen die Baugesuche einfach ab, zum Beispiel Feuerthalen (ZH), Subingen (SO), Nussbaumen (TG), Matzingen (TG), Hunzenschwil (AG), oder die Betreiber ziehen das Baugesuch nach grossem Widerstand zurück, wie dies in Biel (BE) oder Subingen (SO) der Fall ist. Gemeinden wie Spiez (BE), Emmen (LU), Kriens (LU), Bellach (SO), und viele weitere sistieren ihre Verfahren. Weniger bekannt als die Westschweizer Moratorien (Beilage 3), die - entgegen gegenteiliger Behauptung des BAFU und der Senderbetreiber - juristisch korrekt sind, ist das faktische Moratorium des Kantons Zug. Dort dürfen Baugesuche nur behandelt werden, wenn die Grenzwerte nicht ausgeschöpft werden, was bei 5G fast nie der Fall ist. Dies bedeutet, dass in der Folge diverse Baugesuche sistiert wurden, so zum Beispiel auch in Baar (ZG).
Gemäss Umfragen lehnt die Mehrheit der Bevölkerung den weiteren Mobilfunkausbau ab, und immer mehr Gemeinden stützen den Willen des Schweizer Stimmvolks. Sie nehmen ihre Verantwortung wahr, lehnen Baugesuche ab oder sistieren laufende Verfahrungen. Einige von ihnen nehmen die Mobilfunkplanung wieder selber in die Hand, nachdem die Autonomie der Bewilligungsbehörden in Bezug auf die Standortplanung von Mobilfunkanlagen seit Inkraftsetzung der NISV laufend untergraben wurde, dies auch mit dem sogenannten „Dialogmodell“.
Erlass von Betriebsverboten:
Beispielsweise hat auch die Gemeinde Oberrieden (ZH) ein Betriebsverbot für ohne Baubewilligung aufgerüstete Antennen verhängt. Die Antennen in Oberrieden dürfen erst in Betrieb gehen, wenn die Vollzugsempfehlung des Bundes vorliegt. Mit dieser ist jedoch frühestens 2021 zu rechnen. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Baubewilligung für die Salt-Mobilfunkantenne an der Walderstr. 132 bestätigen sollte und die Betreiberin auf der Anlage unter dem Titel von „kleine Projektänderung“ oder „Bagatellverfahren“ 5G betreiben würde, so müsste ein allfälliges Betriebsverbot auch für diese Anlage gelten, bis die Bewilligungs- bzw. Betriebsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese konnten vom Gemeinderat Hinwil im Rahmen der Baubewilligungserteilung Jahr 2017 noch nicht beurteilt werden.
- Vollzugshilfe als Voraussetzung für die Erteilung einer Bau- bzw. Betriebsbewilligung
Die Umsetzung der ergänzenden Bestimmungen der NIS-Verordnung bezüglich adaptiver Antennen setzt eine Vollzugshilfe voraus. Diese ist jedoch noch in Arbeit und kaum vor Ende 2021 zu erwarten. Eine Vollzugshilfe ist aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung für eine neue Mobilfunkanlage oder für einen Technologiewechsel auf bestehenden Anlagen. 5G-Mobilfunkantennen (5G new radio) sind gegenüber den bislang eingesetzten Antennentypen neuartig. Die adaptive Antenne kann ihre Sendekeulen in diejenige Richtung schwenken, in der sich gerade Nutzer befinden. Solange nur wenige Menschen über 5G-fähige Endgeräte verfügen, bleibt die Bestrahlung in deren Umfeld relativ gering. Sobald jedoch stärkere Geräte (z.B. die 5G Booster-Box von Swisscom) eingesetzt werden, wird auch das entsprechende Umfeld viel stärker bestrahlt. Bei solchen Einrichtungen ist es sogar möglich, dass aufgrund grossen Datenverkehrs die Sendekeule der adaptiven Antenne in die Richtung der Booster-Box gerichtet bleibt und die Strahlenbelastung dauerhaft bei 10 V/m liegt.
- Überprüfung der Grenzwerteinhaltung bzw. der Bauvorschriften zur Zeit nicht möglich
Bis heute gibt es kein Messverfahren, mit welchem die Strahlenbelastung von adaptiven Antennen gemessen werden kann: Die derzeitigen Beurteilungsmethoden des BAFU / METAS basieren auf Berechnungsmodellen und Hypothesen, deren Richtigkeit nicht überprüft werden kann. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, ob bei 5G-Anlagen (inkl. 4G+ und 4G wide) die Grenzwerte eingehalten werden können bzw. ob die Aufrüstung bestehender Anlagen auf 5G-Betrieb (inkl. 4G+ und 4G wide) mit „signifikanten“ Erhöhungen der Strahlungsbelastung einhergeht.
Die von den Mobilfunkbetreibern verwendeten adaptiven Antennentypen weisen nicht, wie konventionelle Antennen (GSM / UMTS / LTE), nur eine Sendekeule (Beam) pro Frequenzband und Senderichtung auf, sondern wie im Beispiel von ERICSSON-Antennen mindestens deren 64 und sogar Rundstrahler mit 128 Einzelantennen (siehe ERICCSON Antennendiagramme).
Auch mit der konventionellen Messmethode bzw. der „Worst-Case“-Beurteilungsmethode gemäss BAFU-Anweisung1 vom 31.1.2020 kann die Einhaltung der Grenzwerte nicht überprüft werden. Dies, weil der dynamischen Strahlungscharakteristik, d.h. den höheren Strahlungsspitzen und den extrem schnellen Änderungen der Strahlungsstärke von 5G-Strahlung (und 4G+ / 4G wide) in diesem Beurteilungsmodell nicht oder zu wenig Rechnung getragen wird. Es kann derzeit nicht geprüft werden, ob bei dieser rechnerischen Prognose die elektrische Feldstärke im Standortdatenblatt tatsächlich immer mathematisch überschätzt wird. Vorerst ist dies eine Behauptung. Ob diese tatsächlich zutrifft, kann erst dann gesagt werden, wenn man adaptive Antennen im Realbetrieb messen kann.
Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die unterschiedliche Strahlungsausbreitung und die extremen Belastungsspitzen von Mobilfunkstrahlung, die auf den Nutzer von Endgeräten bzw. auf Antennenanwohner auftreffen und insbesondere unter Dauerbelastung gesundheitlich gravierende Folgen für die Betroffenen haben kann.
Konventionelle Antenne (2G / 3G / 4G) Adaptive Antenne (5G) mit „Beamforming“
Die Variabilität der Senderichtungen werde bis zum Erscheinen der Vollzugsempfehlung nicht berücksichtigt, schreibt das BAFU. Ob dies auch bei den Abnahmemessungen der Fall ist, bleibt unklar. Sicher ist aber, dass diese Variabilität in jedem Fall berücksichtigt werden müsste, ansonsten die viel höheren Sendeleistungen durch Fokussierung der Antenne nicht erkannt würden. Eine zuverlässige Messung und Kontrolle von adaptiven Antennen im laufenden Betrieb ist weder für Gemeinden noch für die kantonalen NIS-Fachstellen (AWEL) möglich
Weiss die Gemeinde über die Unmöglichkeit der Messung und der Kontrolle Bescheid, so hat sie von Amtes wegen die Baubewilligung zu verweigern oder ein Betriebsverbot auszusprechen, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Haftungsfrage.
Die Forschungsergebnisse mit Hinweisen zu einer Änderung der Schädlichkeit durch Änderung der Technologie sind in der grossen Überzahl und von höchster Qualität. Sie sind sogar das Hauptargument des wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlaments in ihrem „Briefing“ vom Februar 20203.
- Resultate erster 5G-Testmessungen in Frankreich
Nach offiziellen (Ende April 2020) veröffentlichten Testmessungen der staatlichen Aufsichtsbehörde Frankreichs sind jetzt aus den auch in Schweizer Mobilfunkprojekten deklarierten Sendeleistungen von 50 bis 300 Watt ERP plötzlich 11‘400 bis 16‘800 Watt ERP geworden. Dies ist nicht mehr so weit entfernt von den 25‘000 Watt ERP, die aufgrund von Werksangaben von ERICSSON stets ins Feld geführt wurden. Anhand der Anleitung unseres Bundesinstitutes für Metrologie (Technical Report: Measurement Method for 5G NR Base Stations up to 6 GHz vom 18. Februar 2020) kann geschlossen werden, dass weit über 90% der 5G-Strahlung gar nicht messbar ist.
Die 32, 64 oder 81 Strahlenkegel bewegen sich dreidimensional in einem Sektor von 120° horizontal und 60° vertikal. Damit diese Strahlencharakteristik gemessen werden könnte, bräuchte es Messgeräte mit einer Einschwingungszeit von einer Millisekunde. Diese gibt es bis heute nicht. Die Franzosen haben nun eine Möglichkeit gefunden, einen dieser im Millisekunden-Takt „herumtanzenden“ Datenbeams so lange zu blockieren, dass dieser mit heutigen Messgeräten messbar wird.
Die Resultate sind erschreckend. In einer Distanz von 100m (wie in Mérignac) bedeutet die gemessene Feldstärke von 9 V/m eine Sendeleistung von 16‘800 Watt. Bei Entfernungen zwischen 18 und 25 Metern, also an Orten mit empfindlicher Nutzung, wo in der Schweiz ein Grenzwert von 5 V/m gilt, wurden in Frankreich Werte zwischen 32 V/m und 48 V/m gemessen!
Der Bundesrat hat mit seiner Änderung der NISV per 1. Juni 2019 eingeführt, dass die Strahlung von adaptiven Antennen nicht wie bei konventionellen Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt wird, sondern dass bei adaptiven Antennen nur ein Teil der Sendeleistung berücksichtigt werden darf. Wird dies umgesetzt, dann ist die Sendeleistung auf dem Papier gering, in Realität aber wesentlich höher.
- Unrealistisch tiefe Leistungsangaben und hohe Abdeckungsradien
Adaptive Antennen weisen auf den Abdeckungskarten der Swisscom Radien von einem Kilometer auf. Entgegen der Daten in den technischen Unterlagen der Antennenhersteller geben die Mobilfunkbetreiber in den Baugesuchen zum Teil völlig unrealistische Feldstärken an (50 - 200 Watt ERP). ERICSSON gibt in seinen technischen Unterlagen bei maximalem Datenverkehr und maximal möglicher Sendeleistung (ERP) in einer Distanz von 18 m vor der Antenne eine E-Feldstärke von 61 V/m (Volt pro Meter) an, was einer Sendeleistung von 25’000 Watt ERP (maximale Sendeleistung bei maximalem Datenverkehr) entspricht. Dies bedeutet eine 3-fache Grenzwertüberschreitung. Eine Abdeckung mit grösserer Datenübertragung ist nur möglich, wenn die Sendeleistung erhöht wird.
Angeblich soll mit adaptiven Antennen gegenüber 4G+ die Sendeleistung massiv gesenkt werden, und dennoch sollen mehr Daten übertragen werden können. Konkret beträgt die angegebene Sendeleistung von adaptiven Antennen an Swisscom-Standorten üblicherweise etwa ein Zehntel der anderen Mobilfunkdienste. Wenn die Sendeleistung für 4G+ 1700 W ERP, für 5G 220 W ERP beträgt, so müsste die Abdeckung von 5G gegenüber 4G+ entsprechend der Reduktion der Sendeleistung schrumpfen. Durch Erhöhung der Bandbreite, welche für die extraschnelle Datenübertragung notwendig ist, müsste sie um weitere vier Fünftel sinken. Ausserdem haben höhere Frequenzen schlechtere Ausbreitungseigenschaften, wodurch die Abdeckung wiederum schrumpfen müsste. Alles in allem bliebe bei einer Sendeleistung von 220 Watt ERP, wenn es nach physikalischen Grundsätzen geht, nur noch ein Radius von knapp 100 Metern. Der Schluss liegt deshalb nahe, dass die adaptiven Antennen stärker strahlen als bewilligt. Tatsache ist, dass bis heute nicht sicher ist, wie gross die effektive Strahlenbelastung durch adaptive Antennen ist.
- Fehlendes oder nicht funktionierendes QS-System
Konventionelle Antennen:
Bis heute fehlt ein funktionierendes QS-System für konventionelle Antennen. Die vom Bundesgericht im Fall Romanshorn angeordnete Überprüfung des bestehenden QS-Systems für herkömmliche Antennen wurde noch nicht durchgeführt, und gemäss Medienberichten ist auch unklar, wie und wann das BAFU das Bundesgerichtsurteil umsetzen wird. Die Lausanner Richter verwiesen in ihrem Urteil auf den Kanton Schwyz. Dort stiessen die kantonalen Behörden bei Kontrollen in 8 von 14 Fällen auf Sendeanlagen, welche die Baubewilligung missachteten. Trotz solch beunruhigender Fälle überprüfte das Bundesamt seit Jahren nicht mehr, ob die bestehenden Kontrollsysteme der Mobilfunkantennen noch tauglich sind. Das BAFU wurde vom Bundesgericht angewiesen zu prüfen, ob die 18‘500 Antennen in der Schweiz den Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Strahlengrenzwerte einhalten.
Adaptive Antennen:
Entgegen der Behauptung der Swisscom gibt es noch kein auditiertes QS-System für adaptive Antennen. Zum heutigen Zeitpunkt ist somit nicht abschätzbar, welche Strahlenbelastung in Zukunft erwartet werden muss. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch gross, dass adaptive Antennen nach deren Bau eine höhere Sendeleistung als bewilligt aufweisen werden.
Schliesslich gilt eine einfache Faustregel: Mehr Daten = mehr Strahlung.
Die erfassten Momentanwerte werden nur einmal pro Arbeitstag mit den bewilligten Werten verglichen. Geschieht dies morgens um 4 Uhr, ist die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die bewilligten Werte nicht überschritten werden. Hingegen kann es tagsüber auch bei kleiner Ausgangsleistung aber grossem Antennengewinn zu einer enormen Steigerung der Sendeleistung kommen. Dies wird im QS-System zwar erfasst, nicht aber mit den bewilligten Werten verglichen. Somit ist auch das aktuelle QS-System untauglich zur Kontrolle von adaptiven Antennen. Das Bundesamt für Umwelt äussert sich dem Verein «Schutz vor Strahlung» gegenüber folgendermassen: Um eine zuverlässige Kontrolle der adaptiven Antennen sicherzustellen, wäre eine Echtzeiterfassung und -überprüfung notwendig.
Tatsache ist, dass adaptive Antennen eben gerade nicht die geltenden Grenzwerte einhalten müssen! Zwar empfiehlt das Bundesamt für Umwelt, diese Antennen bei der Prognose der Strahlenbelastung gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen, aber ob sich diese im laufenden Betrieb auch so verhalten, ist weiterhin unklar.
Bei den Empfehlungen des BAFU an die Kantone und Gemeinden vom 31.1.2020, man solle adaptive Antennen wie konventionelle behandeln, handelt es sich lediglich um Empfehlungen ohne rechtlich verbindlichen Charakter.
- Bagatellverfahren stehen auch im Widerspruch zum Nachtrag zur NISV vom 28.3.2013
Bagatellverfahren widersprechen auch dem Bundesrecht bzw. dem Nachtrag zur NISV vom 28.3.2013. Die Kriterien für eine Publikations- bzw. eine Bewilligungspflicht für eine Änderung an einer Mobilfunkanlage sind in Kapitel 4.1. aufgeführt:
- die Änderung der Lage von Sendeantennen;
- der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm;
- die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
- die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
- die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
Bei adaptiven Antennen für 5G-fast treffen zweifelsfrei die Kriterien gemäss a), b), c) und e) zu, insbesondere Buchstabe e). 5G-Antennen haben horizontal bis 80 Grad links und rechts keinerlei Dämpfungsfaktoren und ebenso bis 60 Grad nach unten. Von einer Hauptsenderichtung kann hier nicht mehr gesprochen werden.
Ob das Kriterium der Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus erfüllt ist, kann im Moment nicht gesagt werden, weil es zur Zeit keine Messgeräte und keine Messmethode zur Erfassung adaptiver Antennen gibt. Auch mit der vom Bundesrat angeordneten provisorischen sogenannten „Worst-Case-Beurteilungsmethode“ kann nicht ermittelt werden, ob die Einhaltung der bewilligten Höchstwerte sichergestellt ist bzw. ob eine „Bagatellanpassung“ „nur eine unbedeutende bzw. nicht signifikante Erhöhung der elektrischen Feldstärke an „OMEN“ gemäss Empfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) vom 7.3.2013 zur Folge hätte. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Grenzwerte gemäss Standortdatenblatt bereits zu 80 % ausgeschöpft sind.
Auch die Anweisungen vom 31.3.2020 an die politischen Gemeinden des Kantons Zürich durch die Baudirektion stehen im Widerspruch zur Präzisierung der Änderungsdefinitionen nach Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 5 NISV gemäss Nachtrag vom 28.3.2013 zur BUWAL-Vollzugsempfehlung 2002. Auch mit der derzeitigen Grenzwertregelung ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung nicht gewährleistet und die Kriterien für die Publikations- und Bewilligungspflicht im Falle einer geplanten 5G-Aufrüstung erfüllt.
Quelle: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV vom 28. März 2013 und Empfehlungen der Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz vom März 2013.
- METAS-Empfehlung ist keine offizielle Empfehlung
Sogar die METAS schreibt in ihrem Bericht zum Schluss: Abs. 1.6 Anwendungen und Aussichten (Seite 5): „Dieses Dokument enthält eine statistische Hochrechnung (Reduktion) für adaptive Antennen, die derzeit einen konservativen Standardwert von 1 aufweist. Der genaue Wert muss in einer Vollzugsempfehlung an die NISV definiert werden. Dieses Dokument kann [muss jedoch nichthttps://www.mfdata.org
https://www.emf-portal.org (derzeit rund 10‘000 Studien zur Hochfrequenzstrahlung)
https://www.faktencheck-mobilfunkstrahlung.de
https://bioinitiative.org/wp- content/uploads/pdfs/sec08_07_Evidence_%20Effects_%20Immune_System.pdf
Es geht ja nicht darum, die technologische Weiterentwicklung zu blockieren, sondern darum, dass der verfassungsmässig garantierte Schutz der Gesundheit und anderer elementarer Grundrechte wieder hergestellt wird und gleichzeitig gesundheitsverträgliche und zukunftsweisende Lösungen für eine nachhaltige Entwicklung unserer Wirtschaft gefördert werden.
Wir ersuchen den Gemeinderat um wohlwollende Prüfung unseres Anliegens.
Beilagen:
- BAKOM-Karte, Stand September 2020
- Rechtsgutachten betr. Zulässigkeit von Moratorien und Verfahrenssistierungen
- Text Antennenmoratorium Genf
- 5G-Schadwirkungen gemäss Prof. Martin Pall (USA)
- 5G-Schadwirkungen gemäss Kostoff et al (USA / Kanada / Griechenland / Russland)
- Antwortschreiben HUAWEI an BAKOM vom 31.7.2017
1 BAFU-Brief vom 31.1.2020 „Information zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)“
https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumkente/elektrosmog/fachinfo-daten/informationen_adaptive_antennen_5g.pdf.
2 Rechtsgutachten zu den neuen Verordnungsbestimmungen der NISV vom 17.4.2019 betreffend Zulässigkeit der Sistierung von Baubewilligungs- und Rechtsmittelverfahren:
https://schutz-vor-strahlung.ch/site/wp-content/uploads/2020/02/Rechtsgutachten-zur-Sistierung-von-
Baubewilligungsvesrfahren-fuer-5G-vom-21-11-2019-113281.pdf
3 Bericht Europäisches Parlament „Effects of 5G wireless communication on human health“; PE 646.172 – February 2020
https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/646172/EPRS_BRI(2020)646172_EN.pdf
4Bericht Lennart Hardell: https://www.spandidos-publications.com/10.3892/ol.2020.11876
5Bericht Einar Flydal: https://einarflydal.com/wp-content/uploads/2020/02/Einar-Flydal-The-Accusations-against-R%C3%B6%C3%B6sli-and-the-BERENIS-20200220_v-3.pdf
6Dänisches 5G-Rechtsgutachten: https://helbredssikker-telekommunikation.dk/nyheder/LegalOpinion5G https://hellbredssikker-telekommunikation.dk/nyheder/letter-und-human-rights-council-advisory-committee
Beilage 1: Übersicht Antennen Hinwil
Beilage 2: Rechtsgutachten 5G
Beilage 3: Antennenmoratorium Genf
Beilage 4: 5G als ernste globale Herausforderung
Beilage 5: 5G-Schadwirkung
Beilage 6: Bakom/ Huwei
Kommentar zu Mail HUAWEI an BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) vom 31.7.2017 betreffend 5G-Frequenzversteigerung
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Sunrise kündigt ein neues Produktportfolio an und streicht hervor, dass sie als erste Betreiberin die fünfte Mobilfunkgeneration 5G standardmässig für alle Preismodelle anbiete. Swisscom wirbt für ein Angebot ab 2021 mit unlimitierten Videospielen via TV-Box aus der Datenwolke. Dies, während sich der Sunrise-CEO, André Krause, derzeit beim UVEK um Rechtssicherheit bei der Bewilligung von 5G-Anlagen bemüht. Gemäss Interview des „Sonntagsblick“ vom 13.9.2020 bezeichnet er die aktuelle Situation als „skandalös“ mit der Begründung, dass der Bund die Rahmenbedingugen für den 5G-Einsatz noch nicht geschaffen habe. Dass dies tatsächlich zutrifft, beweist ein uns vorliegendes Schreiben an das BAKOM im Vorfeld der Vergabe der neuen Mobilfunkfrequenzen, in dem HUAWEI auf Anfrage dem Bundesamt für Kommunikation bestätigte, dass ohne eine Anpassung der NISV keine Kapazität mehr für die neuen 5G-Frequenzen verbleibe, das heisst, dass eine Frequenzversteigerung erst nach einer Grenzwertlockerung sinnvoll sei. Im Wissen also, dass 5G ohne eine Erhöhung der Anlagegrenzwerte für „Orte mit empfindlicher Nutzung“ nicht funktioniert, versteigerte der Bund im Februar 2019 die neuen Frequenzen. Dies erweckt den Anschein, dass von Anbeginn geplant war, in einem ersten Schritt das 5G-Netz aufzubauen, um dann in einem zweiten Schritt die Grenzwerte zu erhöhen. Der Bundesrat muss spätestens mit der immer wieder hinausgeschobenen Vollzugshilfe „Farbe bekennen“ und sich gegebenenfalls über eine vom Ständerat zweimal abgelehnte Grenzwerterhöhung hinwegsetzen. Das rechtliche „Vakuum“ mit fragwürdigen Übergangsregelungen im Bewilligungsvollzug wird genutzt, um möglichst schnell das 5G-Antennennetz flächendeckend aufzubauen. Vom Vorgehen des Bundes sind sowohl Mobilfunkbetreiber, Nutzer von Endgeräten, Bürger und Bewilligungsbehörden gleichermassen betroffen: Die Mobilfunkbetreiber bezahlten für die ersteigerten 5G-Frequenzen, die gemäss HUAWEI ohne Anpassung der Schweizer Strahlenschutzverordnung gar nicht für den vorgesehenen Zweck betreibbar sind, die wenigen Nutzer des neuen Mobilfunkstandards zahlen teure Abo-Preise für eine Dienstleistung, die derzeit technisch gar nicht erbracht werden kann, den Bürgern wird vorgetäuscht, dass von der 5G-Strahlung keine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten sei und sich mit den neuen adaptiven Antennen die Strahlenbelastung um Mobilfunkantennen nicht erhöhe. Bewilligungsbehörden werden geradezu genötigt, 5G-Antennen-Baugesuche zu bewilligen, und Moratorien werden als rechtswidrig dargestellt. Obwohl derzeit weder die kommunalen Baubehörden noch die kantonalen NIS-Fachstellen die Möglichkeit haben, die Einhaltung der Bauvorschriften zu kontrollieren, werden sie als verantwortlich erklärt für ihre Bewilligungsentscheide, dies möglicherweise mit weitreichenden Folgen.
Osi Achermann / Kathrin Luginbühl
Hadlikon, 23. September 2020
BEGLEITBRIEF ZUR PETITION
Antrag für ein 5G-Antennen-Moratorium auf Gemeindegebiet Hinwil sowie ein einstweiliges Betriebsverbot für Mobilfunkanlagen, die ohne Baubewilligung auf den neuen Mobilfunkstandard aufgerüstet wurden
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Sehr geehrte Frau
sehr geehrte Herren
Die Unterzeichnenden gestatten sich, Ihnen im Namen des Vereins E-SMOG HADLIKON sowie in eigenem Namen die beiliegende Petition zu übergeben für ein 5G-Antennenmoratorium sowie für den Erlass eines einstweiligen Betriebsverbots für Mobilfunkanlagen, die physisch oder softwaremässig ohne Baubewilligung auf den 5G-Standard ausgebaut wurden.
Gemäss einem Interview im „Sonntagsblick“ vom 13.9.2020 gibt der Sunrise-CEO selber zu, dass
- für den Bewilligungsvollzug derzeit keine „Rechtssicherheit“
Der Sunrise-Chef, André Krause, bezeichnet die aktuelle Situation als
- „skandalös“, weil der Bund die Rahmenbedingungen für den 5G-Einsatz noch nicht geschaffen habe.
Damit gestehen auch die Senderbetreiber ein, dass die derzeitige Bewilligungs- und Vollzugspraxis rechtlich auf wackeligen Beinen steht. Deshalb kann auch nicht mehr länger behauptet werden, dass für Moratorien und Betriebsverbote keine rechtliche Grundlage bestehe. Vielmehr stellt sich die Frage, wie Bund und Mobilfunkbetreiber für ihr Vorgehen eine Rechtsgrundlage herleiten wollen.
Es ist also durchaus legitim, die Frage von Moratorien und einstweiligen Betriebsverboten für als 5G-Anlagen deklarierte Antennen auf Hinwiler Gemeindegebiet juristisch prüfen zu lassen. Hierzu wird auch auf das Rechtsgutachten der Kanzlei Pfister + Fretz, Aarau, (Beilage 2 Petition) sowie andere rechtliche und technische Sachverhalte gemäss unserer Petitionsschrift verwiesen.
Im Zusammenhang mit der anstehenden Vergabe der 5G-Frequenzen bestätigte HUAWEI in einem Schreiben an das BAKOM vom 31. Juli 2017 (Beilage 6):
- Wenn die NISV-Reglementierung nicht geändert werden kann, ist keine Kapazität mehr frei für die neuen Frequenzen für 5G, was bedeutet, dass eine Frequenzversteigerung erst nach einer Grenzwertlockerung sinnvoll ist.
5G-Netz aufbauen und dann Grenzwerte erhöhen
Der Bund hat im Februar 2019 Frequenzen für 5G versteigert und gleichzeitig gesagt, dass die Grenzwerte vorerst nicht gelockert werden. Mit der derzeitigen Regelung soll nun offenbar in einem ersten Schritt das 5G-Netz flächendeckend aufgebaut werden, um dann in einem zweiten Schritt die Grenzwerte zu erhöhen. Die Bewilligungsbehörden werden geradezu genötigt, Baugesuche für 5G-Antennen auf der Grundlage von technisch und rechtlich fragwürdigen Übergangsregelungen zu bewilligen und Aufrüstungen auf den 5G-Standard zu dulden, obwohl von Anbeginn klar ist, dass gemäss HUAWEI-Schreiben bei 5G-Anlagen die Anlagegrenzwerte an „Orten mit empfindlicher Nutzung“, also bei den Antennenanwohnern, nicht eingehalten werden können.
Schuld am Mobilfunk-Debakel ist der Bund
Es ist der Bund, der zusammen mit seiner Arbeitsgruppe „Mobilfunk und Strahlung“ diesen vom Sunrise-CEO beklagten skandalösen Zustand herbeigeführt hat. Mit welchem Grund soll eine Gemeindebehörde für eine 5G-Antenne die Bewilligung erteilen, wenn diese gemäss HUAWEI ohne Erhöhung der geltenden NISV-Grenzwerte gar nicht für den vorgesehenen Zweck betreibbar ist? Sie würde möglicherweise gegen geltendes Recht verstossen.
„Farbe bekennen“ mit der Vollzugshilfe
Im Rahmen der Vollzugshilfe muss der Bundesrat „Farbe bekennen“ bezüglich Lockerung der Anlagegrenzwerte und wird sich gegebenenfalls über eine vom Ständerat zweimal abgelehnte Grenzwerterhöhung hinwegsetzen. Der Erlass dieser Vollzugsempfehlung wird hinausgeschoben und zwischenzeitlich versucht, das rechtliche Vakuum auszunutzen, um das 5G-Antennennetz mit Hochdruck flächendeckend aufzubauen.
Wegen fehlender Rechtssicherheit sind 5G-Moratorien zweckmässig und verhältnismässig
Trotz der derzeit vorherrschenden desolaten Situation im Bewilligungsvollzug stellt sich ein grosser Teil der Gemeinden immer noch hinter die offizielle Behauptung, dass es für Moratorien und Betriebsverbote keine rechtliche Grundlage gebe, unserer Meinung nach zu Unrecht. Tatsächlich trifft es zu, dass grundsätzlich Mobilfunkantennen auf Bundes- und Kantonsebene geregelt sind und dass der Bund für die Ansetzung der Bestimmungen für den Immissionsschutz vor Mobilfunkstrahlung verantwortlich ist. Wenn er aber seine Aufgabe nicht erfüllt, so ist es geradezu die Pflicht einer verantwortungsbewussten kommunalen Behörde, das Heft wieder selber in die Hand zu nehmen und sich für den Schutz ihrer Wohnbevölkerung einzusetzen.
1‘450 Antennen-Baugesuche mit Einsprachen blockiert
Gemäss dem Halbjahresbericht des Vereins „Schutz-vor-Strahlung“ vom 22. Juli 2020 sind seit dem Sommer 2019 1‘450 Antennen-Baugesuche mit Einsprachen blockiert und über 120‘000 Unterschriften in der Schweiz zusammengekommen von Menschen, die im Umkreis von rund einem Kilometer um geplante Antennen wohnen. Das sind mehr Unterschriften, als für eine Volksinitiative erforderlich wären, und der Volkswille wird damit klar bekundet.
Neubeurteilung des öffentlichen Interesses in Hinwil für 5G
Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Umfragen inzwischen mehr als die Hälfte der Schweizer Bevölkerung gegen den weiteren Mobilfunkausbau ist, sollte auch die Frage des öffentlichen Interesses in der Gemeinde Hinwil neu beurteilt werden.
Rechtlich kein Zwang zur Bewilligung und Duldung von 5G möglich ohne Vollzugshilfe
Die Petionäre sind überzeugt, dass die Gemeindebehörden nicht zur Bewilligung oder Duldung von 5G-Antennen gezwungen werden können, bevor die Voraussetzungen für die Überprüfbarkeit der Bauvorschriften bestehen. In diesen Tagen führt Sunrise-Chef, André Krause, bezüglich seiner Forderung für „Rechtssicherheit“ und Schaffung der offensichtlich noch nicht existierenden Rahmenbedingungen für den 5G-Einsatz ein Gespräch mit der UVEK-Vorsteherin, Frau Simonetta Sommaruga.
Der Gemeinderat Hinwil müsste konsequenterweise sagen, dass die Vollzugshilfe mit rechtlich verbindlichen Regelungen vorliegen und dass die möglichen gesundheitlichen Konsequenzen von 5G-Strahlung geklärt sein müssen. Erst dann könne er allenfalls neue Antennenprojekte bewilligen oder 5G-Aufrüstungen an bestehenden Mobilfunkanlagen auf Gemeindegebiet dulden.
Appell an das Verantwortungsbewusstsein des Gemeinderates Hinwil
Wir hoffen, dass es sich der Gemeinderat Hinwil mit seinem Entscheid nicht allzu einfach macht, wie etwa Wetzikon oder Pfäffikon, und sich stattdessen an den positiven und mutigeren Beispielen orientiert, wie zum Beispiel Feuerthalen oder Genf (Beilage 3), welche ihre Verantwortung gegenüber ihren Bürgern wahrnehmen und den Volkswillen respektieren. Wir sind überzeugt, dass auch der Gemeinderat Hinwil rückblickend festgestellt hat, dass die Einführung von 5G ein ziemlicher „Schnellschuss“ des Bundesrates war. Es besteht noch viel Klärungsbedarf, und letztlich wird den Gemeinden die Verantwortung aufgebürdet in einer Sache, in der sie nichts mehr zu bestimmen haben, dies mit möglicherweise weitreichenden Folgen.
Wir ersuchen den Gemeinderat um wohlwollende Prüfung unserer Petition und stehen für ergänzende Informationen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
für den Verein E-SMOG HADLIKON sowie in eigenem Namen:
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