Wer sind wir, und was machen wir?
Der Verein E-SMOG HADLIKON entstand vor einem Jahr aus der ehemaligen IG Hadlikon, einem Verbund von Personen, die sich auf rechtlichem und politischem Weg für den Schutz vor Gesundheitsschäden aus Mobilfunkstrahlung einsetzen, insbesondere auch in Bezug auf Mittel- und Langzeitrisiken im nichtthermischen Niedrigdosisbereich, unterhalb der NISV-Grenzwerte.
- Seit nunmehr drei Jahren führen Vereins- und IG-Mitglieder ein Rechtsverfahren gegen die Baubewilligung einer Mobilfunkantenne in ihrem Dorf, in dem sie unter anderem im Sinne einer Notmassnahme beantragen, dass Hadlikon als antennenfreie Zone ausgeschieden wird, sinngemäss zu rauchfreien Zonen, in Beachtung des Gleichheitsgebots bzw. des Diskriminierungsverbots. Sie fordern zudem die Durchführung der akzessorische Normenkontrolle, das heisst, die Überprüfung der Schweizer Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf eine Verletzung von übergeordnetem Recht anhand des konkreten Falls Hadlikon. Das Verfahren ist seit einem Jahr beim Bundesgericht hängig. Derzeit bereitet die Hadliker Gruppe eine Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vor.
- Zur Unterstützung ihres Anliegens auf der politischen Ebene hatte die IG Hadlikon für antennenfreie Wohnzonen am 9. Februar 2018 eine Petition in Bern eingereicht, adressiert an fünf Bundesratsdepartemente, das Parlament sowie an die Bundesämter BAFU (Bundesamt für Umwelt) und BAG (Bundesamt für Gesundheit). Zusätzlich haben sie Bundesratsmitglieder und die Mitglieder der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen sowie die Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrates und des Ständerates direkt angeschrieben, um die Politiker für das dringliche Problem in Bezug auf die Volksgesundheit und die Verletzung von übergeordnetem Recht zu sensibilisieren. Beim Problemkreis des flächendeckenden Mobilfunks handelt es sich nach Meinung der Initianten der Petition in erster Linie um juristische und nicht um technische Fragen. Am 11. Februar 2019 wies die Verkehrs- und Fernmeldekommission die Hadliker Petition ab mit der Begründung, dass die Schweiz im Vergleich zum Ausland strenge Grenzwerte habe und weitergehende Massnahmen nicht notwendig seien.
Rechtliche Situation in der Schweiz im Zusammenhang mit Mobilfunk
In den zahlreichen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit Mobilfunk und seit anfangs 2019 auch mit dem Aufbau des 5G-Mobilfunkstandards zeigt sich heute ein übereinstimmendes Bild, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte auf keinem Rechtsgebiet, weder in öffentlich-rechtlichen noch in privat-rechtlichen Rechtsverfahren, Grundrechtsverletzungen wirksam geltend gemacht werden können. Dies bedeutet, dass es in der Schweiz keine wirksamen Rechtsmittel gibt zum Schutz bzw. zur Vorsorge vor nichtthermisch bedingten Gesundheitsschäden durch Mobilfunkstrahlung sowie zum Schutz des Privateigentums.
- Unterhalb der NISV-Grenzwerte wird in Bezug auf umweltrechtliche Rügen kein Entscheid in der Sache gefällt.
- Auf eine Beweiswürdigung wird verzichtet und stattdessen auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte verwiesen, welche im internationalen Vergleich angeblich tief seien.
- Es wird behauptet, dass der wissenschaftliche Nachweis für Gesundheitsschäden im Niedrigdosisbereich noch nicht hinreichend erbracht und deshalb eine Revision des NISV-Grenzwertmodells nicht notwendig sei.
- Massgebend für die Beurteilung der Immissionen bzw. Emissionen und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen sei das Empfinden des „Durchschnittsmenschen“, und das subjektive Empfinden von elektrosensiblen Personen sei nicht relevant.
- Übermässige Immissionen im Sinne von ZGB 679 und 684 können im Zusammenhang mit Mobilfunkimmissionen nur dann geltend gemacht werden, wenn die NISV-Grenzwerte überschritten werden. Entsprechende Beschwerdepunkte werden zudem auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
- Das Bundesgericht geht seit 2012 davon aus, dass wenn ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht besteht, grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vorgehe und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung regelmässig unanwendbar sei. Im Bereich Mobilfunk gibt es zu dieser Frage noch kein Grundsatzurteil.
Tatsache ist, dass mit der geltenden NISV-Rechtspraxis dem Bürger Grundrechte für den Schutz von eminent wichtigen Rechtsgütern verweigert werden. Die Betroffenen sind zunehmend schutzlos einer flächendeckend einwirkenden „Zwangsbestrahlung“ ausgeliefert, auch in ihrem Wohn- und Schlafbereich. Dies ist besonders gravierend für die inzwischen rund 10 % der Schweizer Bevölkerung, die heute als elektrosensibel gelten und zwingend auf einen Lebensraum angewiesen sind, wo sie nicht Tag und Nacht der Strahlenbelastung ausgesetzt sind. Es ist zudem bekannt, dass Kinder und Jugendliche ganz besonders gefährdet sind. Aufgrund der vorliegenden Datenbasis muss heute von einem objektiven Schaden ausgegangen werden. Dies sowohl hinsichtlich der direkten Auswirkungen der Immissionen auf viele betroffene Menschen wie auch deren Folgen, wie Arbeitsplatzverlust oder Flüchtlingsleben im eigenen Land. Die Voraussetzungen für die Revision des NISV-Grenzwertmodells sind heute erfüllt. Das Umweltschutzgesetz verlangt eine Gleichstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrung.
Obschon sich die Beweislage in den letzten Jahren verdichtet hat und seit der 5G-Einführung immer mehr besorgte Wissenschaftler und Ärzte warnen vor den gesundheitlichen Risiken der heute eingesetzten Funktechnologien sowie dem kaum erforschten 5G-Standard, gelingt es zur Zeit nicht, in Gerichtsverfahren mit Argumenten und Beweisen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Schutz des Privateigentums durchzudringen, solange die NISV-Grenzwerte eingehalten sind.
In der Zwischenzeit macht das Telefonieren mit dem Handy kaum noch 3 % der genutzten Mobilfunkdienstleistungen aus. Der Rest ist reiner Kommerz und Datenmanagement, Im Jahr 2018 hatte der Videokonsum einen Anteil von 60 % am gesamten mobilen Datenverkehr. Für 2024 sagt die Mobilfunkbranche gar einen Video-Anteil von 74 % voraus (Ericsson Mobility Report Juni 2019). Zugleich soll der Datenverkehr gegenüber 2018 auf das knapp Fünffache gesteigert werden. Konkret bedeutet dies, dass neue Sendemasten sowie höhere 4G- und 5G-Sendeleistung auf bestehenden Masten innerhalb absehbarer Zeit hauptsächlich für mehr Videokonsum gebraucht werden!
Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg
Mit dem Ziel, den mit der Schweizer NISV-Vollzugspraxis vorherrschenden rechtlichen Missstand zu beseitigen, bereitet der Verein E-SMOG HADLIKON eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vor. Sie fordert den EGMR auf, die Schweizerische Eidgenossenschaft und den Bundesrat anzuweisen, die Grundrechte gemäss der Konvention zu achten und einzuhalten, auch unterhalb der Schweizer Grenzwerte, weil heute auch im nichtthermischen Niedrigdosisbereich Gesundheitsschäden hinreichend nachgewiesen sind (Sammlung von Studien: www.emfdata.org / www.emf-portal.org).
Unabhängig der individuellen Opfersituation der an der Klage beteiligten Personen wird geltend gemacht, dass die Schweiz mit ihrer NISV-Rechtspraxis in Bezug auf ein faires Verfahren notorisch gegen Artikel 6 EMRK verstösst:
- In der Schweiz fehlen effektive innerstaatliche Rechtsmittel bzw. ein wirksamer Rechtsbehelf zum Schutz vor Mobilfunk-Immissionen unterhalb der NISV-Grenzwerte.
- Unterhalb der NISV-Grenzwerte wird die Beweiswürdigung in Bezug auf Gesundheitsrisiken im nichtthermischen Leistungsbereich verweigert.
- Es findet keine Anhörung der Opfer statt.
- Es wird kein Entscheid in der Sache gefällt, wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, weder in öffentlich-rechtlichen noch in privat-rechtlichen Verfahren.
- Die NISV als bundesrätliche Verordnung ist gemäss Bundesgericht in der Schweiz mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.
Das reguläre Verfahrensprozedere des EGMR schreibt vor, dass vor dem Gang nach Strassburg die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen. Innerhalb von sechs Monaten ab einem höchstrichterlichen nationalen Gerichtsurteil kann in Strassburg eine Beschwerde einreicht werden.
Der Europäische Gerichtshof hält in seinem Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars allerdings auch fest, dass von Anbeginn unwirksame innerstaatliche Rechtsmittel nicht ergriffen werden müssen bzw. dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden dürfen. Dies bedeutet, dass der innerstaatliche Rechtsweg bereits dann erschöpft ist, wenn die NISV in einem konkreten Gerichtsverfahren zur Anwendung kommt. Damit kann nach dem Rechtsverständnis des Vereins E-SMOG HADLIKON jede Person eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen, die in einem unter die NISV-Vollzugsregelung fallenden Rechtsverfahren involviert ist. Entsprechende Formulare können beim Europäischen Gerichtshof heruntergeladen werden.
Mit dem Start der 5G-Einführung anfangs 2019 wurden die Konventionsverletzungen gemäss EMRK im Bereich Mobilfunk durch die Schweizer Bundesbehörden immer offensichtlicher, zum Beispiel:
- Der Bundesrat hat im Februar 2019 die 5G-Konzessionen vergeben, obwohl die gesundheitlichen Auswirkungen der neuen Sendetechnologie, insbesondere auch der sogenannten Millimeterwellen, nicht bekannt sind.
- Der Bundesrat wartete den von ihm selber in Auftrag gegebenen Risikobericht über den weiteren Mobilfunkausbau nicht ab, erliess neue Verordnungsbestimmungen, über deren Auslegung bis heute Unklarheit besteht, und gab grünes Licht für den flächendeckenden Aufbau von 5G.
- Der Bundesrat bestätigte im Zusammenhang mit einem Postulat selber, dass es den Behörden in Anbetracht der rasanten technologischen Entwicklungen gar nicht möglich sei, die aus technischer und wirtschaftlicher Sicht besten Netzwerkelemente, Netzstrukturen und Technologien zu bestimmen. Dies bedeutet, dass der Bundesrat zentrale Fragen bezüglich Umweltschutz, Vorsorgeprinzip und Eigentumsrecht immer mehr den Mobilfunkbetreibern überlässt. Der Bundesrat und die zuständigen Bundesbehörden wollen 5G einführen, obwohl noch technische, gesundheitliche und rechtliche Fragen offen sind. Da die Strahlenbelastung der bei 5G eingesetzten adaptiven Antennen bis heute nicht gemessen werden kann, soll gemäss Informationsschreiben des BAFU (Bundesamt für Umwelt) und der METAS (Bundesamt für Metrologie) die konkrete Expositionssituation der Bevölkerung auf der Grundlage von Rechenmodellen und Hypothesen im Realbetrieb erprobt werden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Schweiz als riesiges „Freiluftlabor“ erklärt wird. Ein solches Vorgehen verstösst nicht nur gegen Schweizer Recht und die EMRK sondern auch gegen den Nürnberger Kodex, der den Versuch an Menschen ohne deren ausdrückliche Einwilligung verbietet.
- Das Bundesgericht rügte in einem Urteil vom vergangenen Herbst die Bundes-Umweltbehörde BAFU, dass sie ihre Sorgfaltspflicht vernachlässige, nachdem Stichprobenkontrollen im Kanton Schwyz ergeben hatten, dass 8 von 14 getesteten Mobilfunkantennen die Vorschriften nicht einhielten. Wie und wann das BAFU die vom Bundesgericht angeordneten Massnahmen umsetzt, ist bis heute unklar.
- Im Januar 2020 hat der renommierte schwedische Krebsforscher, Prof. Lennart Hardell, zuhanden sämtlicher Bundesratsmitglieder und der zuständigen Bundesämter einen eindringlichen Appell gerichtet, den Leiter der beratenden Expertengruppe des Bundesrates (BERENIS), Martin Röösli, auf dessen „Fachmeinung“ sich Bundesbehörden und Gerichte abstützten, wegen Interessenskonflikten bei der Beurteilung von Mobilfunk-Schadwirkungen von seinen Aufgaben zu entbinden. Im Februar verfasste der norwegische Wissenschaftler, Einar Flydal, ein sinngemässes Schreiben. Das BAFU bestreitet in seinem Antwortschreiben vom 27.3.2020 an Prof. Hardell jedwelche Interessenkonflikte und stützt nach wie vor die „Fachmeinung“ der BERENIS, wonach nichtthermisch bedingte Gesundheitsschäden aus Mobilfunkstrahlung wissenschaftlich nicht konsistent nachgewiesen seien.
- In seinem „Briefing“ vom Februar 2020 wies auch das EU-Parlament auf die schwerwiegenden Probleme hinsichtlich Interessenkonflikten und wissenschaftlichem Fehlverhalten bei der Evidenzbewertung von Mobilfunk-Schadwirkungen hin, ebenso wie das Berufungsgericht Turin, welches in seinem Urteil vom 3.1.2020 den Kausalzusammenhang zwischen einer Tumorerkrankung und Mobilfunk bestätigte und einem Kläger Recht gab.
- Im Jahr 2019 verfasste der dänische Rechtsanwalt, Christian F. Jensen, ein Rechtsgutachten bezüglich flächendeckender 5G-Einführung in Dänemark zuhanden des beratenden Ausschusses des UNO-Menschenrechtsrates. Er kam zum Schluss, dass mit einem flächendeckenden Einsatz von 5G nicht nur die Europäische Menschenrechtskonvention sondern auch internationale Verträge zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen verletzt werden.
- Der Bundesrat kann der Bevölkerung nicht eine einzige Studie vorlegen, welche beweist, dass Mittel- und Langzeitbelastung aus nichtthermisch wirkender Mobilfunkstrahlung keine gesundheitlichen Folgen hat. Auf der anderen Seite gibt es heute zahlreiche Studien über Anwohner in Antennennähe, welche schädliche Auswirkungen zeigen. Diese werden jedoch nicht beachtet.
- Die vormalige UVEK-Vorsteherin, Doris Leuthard, hat im Zusammenhang mit der letzten Teilrevision des Fernmeldegesetzes versucht, mit einer entsprechenden gesetzlichen Anpassung das Bundesgericht von der Zuständigkeit bei Streitigkeiten in Bereichen des Fernmeldewesens auszuschliessen. Das Bundesgericht war mit einer Änderung des Bundesgerichtsgesetzes allerdings nicht einverstanden und verlangt, dass ihm weiterhin „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ unterbreitet werden können.
- Bei einem Medikament mit einem derart hohen Unsicherheitsfaktor, wie er bei 5G-Strahlung besteht, würde die Zulassung niemals erteilt. Das Vorgehen der Bundesbehörden im Bereich Mobilfunk muss als sehr leichtfertig gewertet werden.
- Der Bundesrat und die zuständigen Bundesbehörden untersagen den Kantonen und Gemeinden das Ergreifen von dringend notwendigen Schutzmassnahmen, wie Antennen-Moratorien und Verfahrenssistierungen. Dies, obwohl eine kantonale Kompetenz besteht, Ausnahmebewilligungen zu erteilen bzw. „Notmassnahmen“ zu ergreifen, wenn ein eminentes öffentliches Interesse zum Schutz der Volksgesundheit und damit auch der Volkswirtschaft besteht. Im Bereich der flächendeckenden umstrittenen Mobilfunktechnologie ist dies zweifelsfrei der Fall.
- Anfangs April 2020 reichte der Verein E-SMOG HADLIKON ebenfalls ein Schreiben an den beratenden Ausschuss des UNO-Menschenrechtsrates in Genf zum Thema digitale Technologien und Menschenrechte
Tatsache ist, dass das Bewusstsein für die Gesundheitsrisiken aus Mobilfunkstrahlung sowohl in der Bevölkerung wie auch bei den Bewilligungs- und Vollzugsbehörden in der letzten Zeit stark zugenommen hat. Die immer lauter werdenden Klagen und Hilferufe Betroffener sowie weltweite Warnungen und Appelle von Wissenschaftlern und Ärzten können auch von den Gerichten und auch den internationalen Organisationen zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen nicht mehr länger ignoriert werden.
Unterstützung anderer Betroffener und Gruppierungen
Mit der flächendeckenden Aufrüstung für 5G hat eine neue Flut von Antennengesuchen eingesetzt. Dabei drängen die leistungsstarken Antennen immer mehr in Wohnquartiere vor. Die Anzahl hilfesuchender Anwohner nimmt ständig zu. Immer mehr Menschen kämpfen gegen Antennenprojekte neben ihren Wohnhäusern, Spielplätzen, Alternsheimen und Schulhäusern. Die meisten Betroffenen sind dabei in der komplexen technischen und rechtlichen Materie überfordert. Ein Verfahren mit einem Rechtsanwalt ist kostspielig und für viele unerschwinglich. Verschiedene Vereine und Organisationen leisten derzeit grossartige Arbeit zur Information über die realen Gefahren aus Mobilfunkstrahlung und zur Unterstützung Betroffener in Mobilfunk-Rechtsverfahren. Derzeit sind in der Schweiz über tausend Baubewilligungsverfahren durch Einsprachen blockiert. Auch der Verein E-SMOG HADLIKON versucht, andere Betroffene und Gruppierungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und seine eigenen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sie selber an einem fachlichen Austausch interessiert und für finanzielle Unterstützung dankbar.
Der Verein E-SMOG HADLIKON setzt sich mit seinem Engagement dafür ein, dass die Grundrechte auch im Zusammenhang mit Mobilfunk respektiert werden. Er fordert, dass gesundheitsverträgliche Alternativen zu den bisherigen und der 5G-Technologie gefördert, das Glasfasernetz forciert und das inzwischen überholte thermische NISV- bzw. ICNIRP-Grenzwertmodell endlich revidiert wird. Der Verein E-SMOG HADLIKON hofft, dass möglichst viele Bürger endlich erkennen, dass die laufend steigende Strahlenbelastung in ihrem Lebensalltag nicht nur für elektrosensible Personen sondern für die gesamte Bevölkerung und die Natur negative Auswirkungen hat, also auch für diejenigen, welche keine unmittelbaren Symptome wahrnehmen. Das derzeitige, viel zu sorglose Nutzungsverhalten von drahtlosen Kommunikationsmitteln eines Grossteils der Bevölkerung und die Akzeptanz für einen weiteren Mobilfunkausbau ist weitgehend die Folge einer Falschinformation der Bevölkerung durch die Bundesbehörden und die Mobilfunkindustrie über die Gefahren von Mobilfunkstrahlung. Manche Eltern würden zögern, ihren Kindern Smartphones und Tabletts in die Hände zu geben, wüssten sie um die reale Gefahr der Mikrowellentechnik.
Der Verein E-SMOG HADLIKON wünscht sich, dass Entscheidungsträger in Behörden und Schulen sowie Richter und Politiker endlich den Mut haben, ihre Verantwortung wahrzunehmen und bei ihren Entscheidungen und Urteilen das höchste Rechtsgut überhaupt, Gesundheit und Leben, über wirtschaftliche Interessen zu stellen.
Für den Verein E-SMOG Hadlikon:
Osi Achermann Kathrin Luginbühl
Spendenkonto: Bank Avera, CH - 8340 Hinwil, PC 30-38225-3,
IBAN CH36 0685 0610 5128 7190 8